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   BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79   

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BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79 (https://dejure.org/1981,3195)
BSG, Entscheidung vom 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79 (https://dejure.org/1981,3195)
BSG, Entscheidung vom 01. April 1981 - 5a/5 RKn 12/79 (https://dejure.org/1981,3195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz der Aufwendungen für einen Mecalift-Krankenlifter; Erfordernis günstigen Einwirkens von Hilfsmitteln auf Arbeitsfähigkeit; Mittelbarer oder unmittelbarer Ausgleich einer Behinderung; Erleichterung der Pflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Krankenlifter zum Tragen, Heben und Transpotieren von Schwerstkörperbehinderten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 51, 268
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 19/77

    Elektrischer Zimmerrollstuhl - Hilfsmittel iS der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79
    Da es für die Beurteilung der Frage nach der Hilfsmitteleigenschaft im Sinne des Rechts der Krankenversicherung wesentlich auf die subjektiven Verhältnisse des Behinderten ankommt (vgl. SozR 2200 § 182b Nr. 17), ist hier auch wieder von Bedeutung, daß sein Freiheitsraum durch das Hilfsmittel erweitert wird (Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1978 - 5 RKn 19/77 - in SozR 2= § 182b Nr. 9).

    Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 24. August 1978 (a.a.O.) und 16. Januar 1979 a.a.O. ausgeführt, Hilfsmittel seien dazu bestimmt, den Behinderten von der Hilfe anderer weitgehend unabhängig zu machen; das bedeutet aber nicht, nur dann könne von einem Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne die Rede sein, wenn dieses vom.

    Das wiederum würde dem Gedanken zuwiderlaufen, den Freiheitsraum Behinderter zu erweitern, was umso bedeutsamer ist, je enger bereits Grenzen durch körperliche Beeinträchtigungen gesetzt sind (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 1978 a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entfällt, wenn das Hilfsmittel gleichzeitig die Pflege erleichtert (Urteil vom 24. August 1978 a.a.O.).

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79
    Der 3. Senat des BSG unterscheidet bei Hilfsmitteln danach, ob sie nur mittelbar oder ob sie unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung gerichtet sind (vgl. SozR 2200 § 182b Nr. 17 m.w.N.).

    Der 3. Senat hat bei einem an Multipler Sklerose Erkrankten mit weitgehender Lähmung der Gliedmaßen ein Blattwendegerät als Hilfsmittel bejaht (Urteil vom 26. März 1980 - 3 RK 61/79 - in SozR 2200 § 182b Nr. 17), weil es ebenfalls zu den Grundbedürfnissen gehöre, sich geistig zu betätigen, weshalb die zum Lesen erforderlichen körperlichen Fähigkeiten ersetzt werden müßten (vgl. auch SozR 2200 § 182b Nr. 12).

    Da es für die Beurteilung der Frage nach der Hilfsmitteleigenschaft im Sinne des Rechts der Krankenversicherung wesentlich auf die subjektiven Verhältnisse des Behinderten ankommt (vgl. SozR 2200 § 182b Nr. 17), ist hier auch wieder von Bedeutung, daß sein Freiheitsraum durch das Hilfsmittel erweitert wird (Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1978 - 5 RKn 19/77 - in SozR 2= § 182b Nr. 9).

  • BSG, 18.05.1978 - 3 RK 70/77

    Ausstattung mit Hilfsmitteln

    Auszug aus BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79
    Der 3. Senat des BSG hat mehrfach entschieden, daß die Hilfsmittel entgegen dem durch die Entwicklung der Krankenversicherung überholten Wortlaut des § 187 Nr. 3 RVO a.F. nicht mehr dazu dienen müssen, auf die Arbeitsfähigkeit günstig einzuwirken (vgl. SozR 2200 § 182b Nr. 8, § 187 Nr. 6 m.w.N.) Auch der erkennende Senat hat bereits ausgeführt (BSGE 39, 275 - SozR 2200 § 187 Nr. 4), daß nach § 187 Nr. 3 RVO a.F. Hilfemittel, die dem medizinischen Zweck dienen, eine körperliche Behinderung auszugleichen, als Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen sind.

    Die Zielsetzung der Hilfsmittel soll dahin gehen, im medizinischen Bereich den Behinderten, soweit es geht, und das Maß des Notwendigen es zuläßt, an die Nichtbehinderten heranzuführen (vgl. Mengert, Anm. zum Urteil des BSG vom 18. Mai 1978 - 3 RK 70/77 - in SGb 79, 157).

  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79
    Auch wenn man die Abgrenzungsmerkmale des 3. Senats maßgebend sein läßt, ist der Mecalift zu den Hilfsmitteln zu rechnen, die dem medizinischen Zweck eines unmittelbaren Ausgleichs von Funktionen dienen, die ersetzt, erleichtert oder ergänzt werden sollen (vgl. SozR 2200 § 182b, Nrn. 12, 13, 17; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1981 - 5a/5 RKn 35/78 -).

    Es genügt ein teilweiser Funktionsausgleich der unmittelbar die Behinderung betrifft und nicht erst bei ihren Folgen in bestimmten Lebensbereichen einsetzt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1981, a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 16.01.1979 - 5 RKn 20/77

    Hilfsmittelgewährung - anderes Hilfsmittel - Toilettenhilfe

    Auszug aus BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79
    Unter diesem Aspekt hat die Rechtsprechung Geräten die Hilfsmitteleigenschaft zugesprochen, die für die elementare Körperpflege erforderlich sind (vgl. SozR 2200 § 187 Nr. 3 - Bad-helfer/Bade-lifter - § 182b Nr. 10 und Urteil des Senats vom 16. Januar 1979 - 5 RKn 20/77 - Clos-o-mat/WC-Automatic -) und die dem Behinderten die Nahrungsaufnahme ermöglichen (Urteil vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 2/78 - KVRS 2240/29).

    Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 24. August 1978 (a.a.O.) und 16. Januar 1979 a.a.O. ausgeführt, Hilfsmittel seien dazu bestimmt, den Behinderten von der Hilfe anderer weitgehend unabhängig zu machen; das bedeutet aber nicht, nur dann könne von einem Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne die Rede sein, wenn dieses vom.

  • BSG, 19.12.1978 - 3 RK 2/78

    Hilfsmittel - allgemeiner Gebrauchsgegenstand

    Auszug aus BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79
    Unter diesem Aspekt hat die Rechtsprechung Geräten die Hilfsmitteleigenschaft zugesprochen, die für die elementare Körperpflege erforderlich sind (vgl. SozR 2200 § 187 Nr. 3 - Bad-helfer/Bade-lifter - § 182b Nr. 10 und Urteil des Senats vom 16. Januar 1979 - 5 RKn 20/77 - Clos-o-mat/WC-Automatic -) und die dem Behinderten die Nahrungsaufnahme ermöglichen (Urteil vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 2/78 - KVRS 2240/29).
  • BSG, 30.04.1975 - 5 RKn 11/74

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Hilfsmittel - Ausgleich einer Behinderung -

    Auszug aus BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79
    Der 3. Senat des BSG hat mehrfach entschieden, daß die Hilfsmittel entgegen dem durch die Entwicklung der Krankenversicherung überholten Wortlaut des § 187 Nr. 3 RVO a.F. nicht mehr dazu dienen müssen, auf die Arbeitsfähigkeit günstig einzuwirken (vgl. SozR 2200 § 182b Nr. 8, § 187 Nr. 6 m.w.N.) Auch der erkennende Senat hat bereits ausgeführt (BSGE 39, 275 - SozR 2200 § 187 Nr. 4), daß nach § 187 Nr. 3 RVO a.F. Hilfemittel, die dem medizinischen Zweck dienen, eine körperliche Behinderung auszugleichen, als Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen sind.
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Deshalb ist zB auch ein Krankenlifter, der zum Tragen, Heben und Transportieren eines behinderten Menschen in der Wohnung dient, ein Hilfsmittel im Sinne der GKV (BSGE 51, 268, 269 f = SozR 2200 § 182b Nr. 20).
  • BSG, 12.08.2009 - B 3 P 4/08 R

    Anspruch auf Einbau einer Deckenliftanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme in

    Deshalb ist zB auch ein Krankenlifter, der zum Tragen, Heben und Transportieren eines behinderten Menschen in der Wohnung dient, ein Hilfsmittel im Sinne der GKV (BSGE 51, 268, 269 f = SozR 2200 § 182b Nr. 20).
  • LSG Bayern, 29.06.2006 - L 4 KR 253/03

    Kostenerstattung für ein Pflegebett

    Bereits früher hat das BSG mit Urteil vom 01.04.1981(BSGE 51, 268, 271) für Recht erkannt, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entfällt, wenn das Hilfsmittel gleichzeitig die Pflege erleichtert (siehe auch BSG SozR 2200 § 182b Nr. 9; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 7, 13).

    Das BSG hat bereits im Urteil vom 01.04.1981 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem Hilfsmittelkatalog vom 27.06.1978 u. a. ein behindertengerechtes Bett als Hilfsmittel angesehen haben, das gleichzeitig die Pflege erleichtert.

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